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Die Datenschutzaufsicht kümmert sich um Google Analytics

Zurzeit verschickt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht Briefe mit dem Betreff „Aufsicht nach §38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG)“. In diesem Schreiben wird dem Webseitenbetreiber mitgeteilt, dass er zwar auf seiner Internetseite Google Analytics eingebunden aber nicht „datenschutzkonform ausgestaltet“ habe.

Schon im November 2009 gab der Düsseldorfer Kreis (das bundesweite Gremium der Aufsichtsbehörden) einen Beschluss heraus, wie eine datenschutzkonforme Ausstattung von Verfahren, die die Reichweite von Onlineangebote messen aussehen soll. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen mit Google durchgeführt. Seit Herbst letzten Jahres gibt es nun einige Neuerungen bei Google Analytics, die der Webmaster auf seiner Internetseite berücksichtigen muss.

  • Grundsätzlich muss jeder Webmaster, der Google Analytics einsetzt seine Besucher darauf hinweisen, dass durch diesen Dienst Daten von ihm gesammelt werden
  • Zusätzlich kann sich jeder Surfer noch ein Deaktivierungs-Add-On installieren lassen. Auf diese Möglichkeit muss auf der Seite hingewiesen werden, möglichst mit einem Link auf die Seite von Google, auf der man sich dieses Add-On herunterladen kann
  • Grundsätzlich muss im Trackingcode die Funktion „_anonymizelp()“ implementiert werden, dadurch werden die letzten acht Zeichen der IP-Adresse gelöscht
  • Außerdem muss mit Google noch ein neuer Vertrag „zur Sicherstellung mit den Ordnungsgemäßen Umgang mit den Daten“ abgeschlossen werden

Damit keinerlei Zweifel aufkommen enthält das Schreiben noch zusätzlich eine genaue Arbeitsanweisung plus einer Deadline, bis zu der die Arbeiten abgeschlossen sein müssen.

Im Einzelnen bedeutet das:

  1. Sollten Sie bisher schon Google Analytics auf Ihrer Seite eingesetzt haben, dann haben Sie – laut dem Schreiben – die Daten unrechtmäßig erhoben, also müssen diese wieder gelöscht werden. Leider bietet Google hier keine passende Lösung an. Es gibt nur die Möglichkeit das Konto zu löschen, sich neu anzumelden und auf allen Ihren Internetseiten einen neuen Trackingcode einzubinden.
  2. Sie müssen mit Google den oben erwähnten Vertrag abschließen
  3. In der Datenschutzerklärung müssen die Besucher zuerst darauf hingewiesen werden und außerdem müssen sie natürlich über die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden. Hier sollte möglichst gleich der Link zur passenden Seite angegeben werden.
  4. Sie müssen Google mit der Kürzung der IP Adressen beauftragen. Dafür  müssen Sie in Ihrem Programmcode die Funktion „_anonymizelp()“ einbinden.

Der Webmaster muss zwar für seinen „Verstoß“ keine Strafe bezahlen, doch dieses Schreiben bedeutet einen immensen Arbeitsaufwand, verursacht durch typisch deutsche Gründlichkeit. Sollte Sie der Meinung sein, dass sie dieses Schreiben zu Unrecht erreicht hat, dann kann es sich lohnen, die Behörde anzuschreiben und dagegen Einspruch einzulegen.