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Button Lösung in Kraft getreten

Die neue Gesetzesverordnung im E-Commerce seit dem 01.August 2012, worauf es jetzt zu achten gilt

Das Internet verleitet dazu, sich kurz auf einer Seite einzutragen, die nächste Seite anzusteuern um sich erneut bei einem anderen Angebot anzumelden. Am Ende der Sitzung weiß der User oft nicht mehr, auf welchen Seiten er war und für welche Newsletter er sich angemeldet hat. Dieses Verhalten haben sich schon seit Jahren Trickbetrüger zu Nutze gemacht, indem sie Abos anbieten, ohne genau darauf hinzuweisen, dass das Angebot mit hohen Kosten verbunden ist. In der Regel haben diese zweifelhaften Geschäftsmodelle vor Gericht kaum Erfolg, trotzdem gibt es immer wieder Geschädigte, die trotzdem zahlen um den hohen Aufwand zu vermeiden.

Diese Tatsache war schon lange bekannt und letztes Jahr hat sich die Bundesregierung entschlossen zu Handeln. Der Gesetzesentwurf wurde dann im März dieses Jahres im Bundestag verabschiedet und trat am 1. August in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Shops (nicht nur Abos) auf das neue System umgestellt sein.

Die neue Vorschrift wird zwar im Allgemeinen „Button-Lösung“ genannt, doch beinhaltet sie eine umfassende Informationspflicht des Verbrauchers. Seiten, die davon abweichen, können erstens kostenpflichtig abgemahnt werden und zweitens ist der darüber abgeschlossene Vertrag ungültig. Es könnte also theoretisch ein Laptop, das über diese Seite gekauft wurde, auch nach mehreren Jahren noch zurückgebracht werden.

Nun aber zu den Details:

1.       Der Button muss eindeutig beschriftet sein, so dass genau hervorgeht, dass die Bestellung kostenpflicht ist. Als eindeutig sieht der Gesetzgeber Formulierungen wie:

·         Kaufen

·         Kostenpflichtig bestellen

·         Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen

Andere Formulierungen, aus denen nicht unbedingt zu schließen ist, dass es sich hier um ein kostenpflichtiges Angebot handelt, werden nicht mehr akzeptiert. Solche Formulierungen sind etwa

·         Los

·         Bestellen

·         Weiter

·         Anmeldung

Natürlich muss die Aufschrift auf den Buttons gut lesbar sein. In der Vergangenheit haben einige unseriöse Shopbetreiber ihre Hinweise so klein geschrieben, dass sie von der Mehrzahl der Besucher gar nicht gesehen wurden. Auch diese Möglichkeit gibt es nun nicht mehr.

2.       Vor dem Bestellbutton müssen noch weitere Informationen angebracht sein, mit denen das Produkt genau beschrieben wird. Es ist nicht zulässig, diese erst nach dem Button zu platzieren. Ebenso ist es  abmahnungsfähig, wenn sich zwischen dem Text und dem Button noch ein anderes gestalterisches Element befindet, so dass der Eindruck entsteht, dass der Text nicht zum Button gehört. Es muss genau beschrieben sein

·         Um welches Produkt des sich handelt

·         Bei einem Abosystem oder einen anderen Vertrag, die Zeit, die der Vertrag mindestens läuft

·         Der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung. Sollte es nicht möglich sein, einen genauen Preis anzugeben, dann ist die Berechnungsgrundlage des Preises genau anzugeben, aus der sich der Käufer den Endpreis dann selber errechnen kann.

·         Selbstverständlich müssen auch die Lieferkosten mitgeteilt werden.

Diese Buttonlösung hat im Vorfeld für eine gewisse Unruhe unter den Händlern gesorgt, denn schließlich muss der Shop überarbeitet werden und dadurch entsteht eine nicht unbeträchtliche Mehrarbeit oder Kosten für die Änderung des Shops kommen auf den Unternehmer zu. Der Aufwand dürfte sich aber für seriöse Händler in Grenzen halten, denn wer ein solides Unternehmen führt, der hat bisher schon immer auf Transparenz geachtet und diese Vorschriften ohnehin schon zum größten Teil umgesetzt. Wer sich bislang rechtlich in einer Grauzone bewegt hat, der musste natürlich sein Angebot umfangreich überarbeiten oder vom Netz nehmen. Durch diese Vorschrift ist das Internet ein wenig sicherer geworden und wird vielleicht langsam das Vertrauen gewinnen, das ihm manchmal – gerade bei der älteren Generation – noch fehlt.